Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 10)
- der Vorstand (§ 11)
- der Beirat (§ 12)
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich
statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe
einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor
dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen.
Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen, sobald es
das Interesse des Vereins erfordert; er muss
dies tun, sobald die Einberufung von einem
Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt
wird.
- Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich,
sofern nicht durch Beschluss der
Mitgliederversammlung dieses zu bestimmten
Tagesordnungspunkten ausgeschlossen wird.
Beiratsmitglieder haben immer Anwesenheits- und
Rederecht. Über den wesentlichen Inhalt der
Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse fertigt der Vorstand ein Protokoll
an, das von dem/der Versammlungsleiter/in und
von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen
ist.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands;
- Beratung über den Stand und die Planung
der Arbeit;
- die Entgegennahme der Jahresberichte und
–abschlüsse des Vorstands und dessen
Entlastung;
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- die endgültige Beschlussfassung im
Widerspruchsverfahren gegen
Vorstandsbeschlüsse;
- die Berufung des Beirats;
- die Bestellung von Ausschüssen;
- die Verabschiedung der Geschäftsordnung;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
worden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung
andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder Ausschluss eines
Mitgliedes erfordern eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die
Mitgliederversammlung kann – mit Ausnahme von
Satzungsänderungen – ihre Tagesordnung abändern
oder ergänzen. Anträge auf Satzungsänderungen
müssen bei der Einberufung der
Mitgliederversammlung in der Tagesordnung
aufgeführt werden und im Wortlaut vorliegen.
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem ersten Vorsitzenden;
- der/dem zweiten Vorsitzenden;
- der/dem Beisitzer/in;
- der/dem Kassenführer/in;
- der/dem Schriftführer/in.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
gesamte Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB
gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von
zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt. Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur Neubestellung des jeweiligen
Postens im Amt.
- Die/Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall
ein/e Stellvertreter/in – beruft und leitet die
Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden.
Auf schriftliches Verlangen eines
Vorstandsmitglieds gegenüber dem/der
Vorsitzenden ist unverzüglich eine
Vorstandssitzung einzuberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist.
- Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Der Vorstand legt entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung die
Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.
- Die Aufgaben des Vorstands sind wie
folgt definiert:
- Der Vorstand leitet die
Vereinsarbeit.
- Zu seinen Aufgaben und Befugnissen
gehören insbesondere:
- Festlegung und Durchführung der
Aufgaben im Sinne des § 2 der
Satzung;
- Aufstellung des
Wirtschaftsplanes, Erstellung des
Jahresabschlusses;
- Angelegenheiten, die dem Wohle
des Vereins dienen.
- Alles Nähere kann der Vorstand in einer
Geschäftsordnung regeln.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus
welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so
findet in der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ergänzungswahl statt.
- Sollten das Vereinsregister beim
Amtsgericht, das Finanzamt oder andere
Behörden Einwände im Zusammenhang mit der
Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und
dessen Satzung haben, so können die
erforderlichen Veränderungen durch die/den
Vorstandsvorsitzende/n alleine ohne
vorherige Zustimmung der
Mitgliederversammlung und/oder des
restlichen Vorstandes vorgenommen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind unverzüglich,
die Mitgliederversammlung baldmöglichst
darüber zu informieren.
-
Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine
mögliche Einsetzung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beruft
die Beiratsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.
-
Der Beirat unterstütz die Arbeit des Vorstands. Er hat
bis zu fünf Mitglieder. Die Mitglieder des Beirats
müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Mitglieder des
Beirats wählen ihre/n Sprecher/in.
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Die Aufgaben des Beirats bestehen in der beratenden
Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die
Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner
Tätigkeitsbereiche. Er unterstützt den Verein bei der
fachlichen Planung, Bewertung und Durchführung von
Projekten, Angeboten und Veranstaltungen.
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Der Beirat tritt bei Bedarf zusammen, mindestens einmal
im Jahr. Beiratssitzungen finden auf Veranlassung des
Vorstandes oder auf Anregung von mindestens zwei
Beiratsmitgliedern statt. Der Vorstand hat das Recht auf
Teilnahme an den Beiratssitzungen.
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